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Sittenwidrigkeit

23. Juli
1 Min. Lesezeit

Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten, also gegen das allgemeine Anstandsempfinden und Gerechtigkeitsempfinden der Gesellschaft, verstößt. Nach § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind solche Rechtsgeschäfte nichtig und damit rechtlich unwirksam. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 550)


Beispiel: Eine Person leiht einem anderen 1.000 Euro und verlangt dafür einen Zinssatz von 50 % pro Monat. Aufgrund der sittenwidrigen Übervorteilung des Schuldners kann ein solcher Vertrag nach § 138 BGB als nichtig angesehen werden.


May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag

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