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Selbstorganschaft

Selbstorganschaft bedeutet, dass bei Personengesellschaften die Vertretung und Leitung der Gesellschaft durch die Gesellschafter selbst erfolgen muss; eine vollständige Entmachtung aller Gesellschafter ist nicht erlaubt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 307)


Beispiel: Bei einer GbR führen die Gesellschafter A und B die Geschäfte selbst. Sie können die Gesellschaft nicht einfach jemand anderem übergeben, der nicht Gesellschafter ist.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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