Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt berichtigt, ergänzt oder bisher unterlassene Angaben nachholt. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann dadurch Straffreiheit wegen Steuerhinterziehung erlangt werden, sofern insbesondere die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachgezahlt werden und keine Sperrgründe vorliegen. (vgl. Puke 2023, S. 236 f.)
Beispiel: Ein Unternehmer stellt fest, dass er in den letzten Jahren Mieteinnahmen nicht in seinen Steuererklärungen angegeben hat. Bevor das Finanzamt den Fehler entdeckt, reicht er eine vollständige Selbstanzeige ein und zahlt die hinterzogenen Steuern sowie die fälligen Zinsen nach.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag




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