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Schweigen im Rechtsverkehr

11. März
1 Min. Lesezeit

Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich, dass das bloße Nichtreagieren keine Willenserklärung darstellt und daher keine rechtliche Wirkung hat, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. (vgl. Fischer 2023, S. 98)


Beispiel: Wenn jemand unaufgefordert ein Buch zugeschickt bekommt und nicht darauf reagiert, entsteht kein Kaufvertrag, weil Schweigen keine Annahme darstellt.


Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

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