top of page
Affiliate.png

Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung

17. Okt.
1 Min. Lesezeit

Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung bedeutet, dass das Schweigen eines Kaufmanns unter bestimmten Voraussetzungen als Annahme des Angebots gilt (§ 362 HGB). Dies gilt, wenn er gewerbsmäßig fremde Geschäfte besorgt und mit dem Absender in einer dauerhaften Geschäftsverbindung steht. Möchte er das Angebot ablehnen, muss er dies unverzüglich mitteilen. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 212 f.)


Beispiel: Eine Bank betreut dauerhaft die Geschäfte eines Unternehmens. Das Unternehmen bittet die Bank, eine weitere Überweisung durchzuführen. Reagiert die Bank nicht auf das Angebot, kann ihr Schweigen als Annahme gelten. Lehnt sie das Angebot ab, muss sie dies unverzüglich mitteilen.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

Kommentare


bottom of page