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Schwe­bende Unwirksamkeit

14. Sept.
1 Min. Lesezeit

Schwe­bende Unwirksamkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft zunächst nicht wirksam ist, weil noch die Zustimmung einer anderen Person fehlt. Wird die Zustimmung erteilt, wird das Geschäft rückwirkend gültig. Wird sie verweigert, ist es rückwirkend unwirksam. (vgl. Schneck 2018, S. 875 ff.)


Beispiel: Ein 17-Jähriger kauft ohne Zustimmung seiner Eltern ein Fahrrad für 500 €. Der Kaufvertrag ist zunächst schwebend unwirksam. Stimmen die Eltern später zu, ist der Vertrag gültig. Lehnen sie ab, ist er unwirksam.


Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

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