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Scherzerklärung

12. März
1 Min. Lesezeit

Eine Scherzerklärung ist eine nicht ernst gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, dass der Empfänger den Scherz erkennt. Eine solche Erklärung ist nach § 118 BGB nichtig. (vgl. Fischer 2023, S. 111)


Beispiel: Wenn jemand im Spaß sagt: „Ich verkaufe dir mein Auto für 1 €“, in der Erwartung, dass der andere erkennt, dass dies nicht ernst gemeint ist.


Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

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