Scheinkaufmann
Ein Scheinkaufmann ist jemand, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, aber im Rechtsverkehr den Eindruck erweckt, Kaufmann zu sein. Wenn ein Dritter diesem Eindruck gutgläubig vertraut und der Rechtsschein dem Betroffenen zurechenbar ist, wird er diesem Dritten gegenüber wie ein Kaufmann behandelt. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 175 f.)
Beispiel: A gibt auf seinen Bestellscheinen eine Firmenbezeichnung an und behauptet bei Vertragsverhandlungen wahrheitswidrig, Kaufmann zu sein. B vertraut darauf und schließt mit A einen Vertrag. Da A den Rechtsschein verursacht hat und B gutgläubig darauf vertraut, wird A gegenüber B wie ein Kaufmann behandelt.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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