Satzungsmäßige Rücklage
- Andreas Armster

- 6. Feb.
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Die satzungsmäßige Rücklage ist eine Gewinnrücklage, zu deren Bildung die Kapitalgesellschaft aufgrund ihrer Satzung bzw. ihres Gesellschaftsvertrags verpflichtet ist und deren Dotierung und Verwendung satzungsmäßig festgelegt sind. (vgl. Roos 2024, S. 294)
Beispiel: Die Satzung einer AG schreibt vor, dass 10 % des Jahresüberschusses in eine satzungsmäßige Rücklage einzustellen sind. Erzielt die AG einen Gewinn von 100.000 €, müssen 10.000 € dieser Rücklage zugeführt werden, bevor eine Gewinnausschüttung erfolgen darf.
Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag



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