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Saldierungsverbot

Das Saldierungsverbot besagt, dass Aktiva und Passiva sowie Aufwendungen und Erträge grundsätzlich getrennt auszuweisen sind und nicht miteinander verrechnet werden dürfen. Ziel ist es, Klarheit und Transparenz der Vermögenslage, Finanzlage und Ertragslage zu gewährleisten (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB). (vgl. Roos 2024, S. 87 f.)


Beispiel: Ein Unternehmen hat gegenüber demselben Kunden eine Forderung in Höhe von 10.000 € und gleichzeitig eine Verbindlichkeit von 3.000 €. Nach dem Saldierungsverbot dürfen diese Beträge nicht miteinander verrechnet werden, sodass in der Bilanz nicht nur der Saldo von 7.000 € ausgewiesen werden darf, sondern die Forderung in Höhe von 10.000 € auf der Aktivseite und die Verbindlichkeit in Höhe von 3.000 € auf der Passivseite getrennt darzustellen sind.


Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag

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