Sachmangel
- Andreas Armster

- 25. Sept.
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Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB vor, wenn die gekaufte Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer erwarten darf. Auch Abweichungen von öffentlichen Werbeaussagen oder fehlende digitale Aktualisierungen können einen Sachmangel darstellen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 184 ff.)
Beispiel: Ein Käufer bestellt eine neue Waschmaschine. Geliefert wird zwar eine funktionierende Maschine, aber sie hat – anders als üblich – kein Kochwaschprogramm. Da der Käufer dies erwarten durfte, liegt ein Sachmangel vor.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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