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Rückgriff

24. Juli
1 Min. Lesezeit

Rückgriff (auch Regress genannt) bezeichnet die Geltendmachung einer Forderung, insbesondere eines Schadensersatzanspruchs, gegenüber einem Dritten. Dabei verlangt eine Person, die eine Zahlung geleistet oder einen Schaden übernommen hat, Ersatz von derjenigen Person, die letztlich dafür verantwortlich ist. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 529)


Beispiel: Eine Versicherung zahlt ihrem Versicherten nach einem Verkehrsunfall den entstandenen Schaden. Stellt sich heraus, dass der Unfall von einem anderen Fahrer verursacht wurde, kann die Versicherung im Wege des Rückgriffs den gezahlten Betrag vom Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung zurückfordern.


May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag

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