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Reverse-Charge-Verfahren

12. Juli
1 Min. Lesezeit

Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) ist eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht. Dabei schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b UStG). (vgl. Puke 2023, S. 224)


Beispiel: Ein deutscher Unternehmer bezieht eine Beratungsleistung von einem Unternehmen aus Frankreich. Das französische Unternehmen stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Der deutsche Unternehmer muss die Umsatzsteuer in Deutschland selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er den gleichen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.


Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag

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