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Rechtswidrigkeit der Schädigung

14. Okt.
1 Min. Lesezeit

Rechtswidrigkeit der Schädigung liegt vor, wenn jemand ein geschütztes Rechtsgut verletzt, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Sie entfällt beispielsweise bei einer Einwilligung, Notwehr oder einem rechtfertigenden Notstand. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 137 f.)


Beispiel: A wird von Bs Hund angegriffen und tritt den Hund, um sich zu schützen. Da die Verletzung notwendig war, um die Gefahr abzuwehren, handelt A nach § 228 BGB nicht rechtswidrig und muss B grundsätzlich keinen Schadensersatz leisten.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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