Rechtswidrigkeit der Schädigung
Rechtswidrigkeit der Schädigung liegt vor, wenn jemand ein geschütztes Rechtsgut verletzt, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Sie entfällt beispielsweise bei einer Einwilligung, Notwehr oder einem rechtfertigenden Notstand. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 137 f.)
Beispiel: A wird von Bs Hund angegriffen und tritt den Hund, um sich zu schützen. Da die Verletzung notwendig war, um die Gefahr abzuwehren, handelt A nach § 228 BGB nicht rechtswidrig und muss B grundsätzlich keinen Schadensersatz leisten.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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