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Rechtsstaatsprinzip

Das Rechtsstaatsprinzip bedeutet, dass alle staatliche Gewalt an Recht und Gesetz gebunden ist und der Staat die Grundrechte sowie einen wirksamen Rechtsschutz garantiert. Es umfasst zentrale Grundsätze wie Gewaltenteilung, Grundrechtsschutz, Verhältnismäßigkeit und Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte. Obwohl es in Art. 20 GG nicht ausdrücklich genannt wird, gilt es als zentrales Staatsstrukturprinzip des Grundgesetzes. (vgl. Fischer 2023, S. 59 f.)


Beispiel: Ein Bürger erhält von einer Behörde eine Geldstrafe, obwohl er überzeugt ist, nichts falsch gemacht zu haben. Dank des Rechtsstaatsprinzips kann er vor Gericht klagen. Ein unabhängiges Gericht prüft dann, ob die Entscheidung der Behörde rechtmäßig war.


Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

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