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Rechtsscheinvollmacht

11. Okt.
1 Min. Lesezeit

Eine Rechtsscheinvollmacht liegt vor, wenn tatsächlich keine Vollmacht erteilt wurde, ein Dritter aufgrund der Umstände aber davon ausgehen darf, dass eine Vollmacht besteht. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 67 f.)


Beispiel: S arbeitet im Modegeschäft von V und bestellt selbstständig Waren beim Lieferanten D. Bei einer Duldungsvollmacht weiß V davon, greift aber nicht ein. Bei einer Anscheinsvollmacht weiß V nichts von den Bestellungen, hätte sie bei sorgfältiger Überwachung ihres Geschäfts jedoch bemerken können. In beiden Fällen muss V die abgeschlossenen Geschäfte grundsätzlich gegen sich gelten lassen.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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