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Rechtsbindungswille

11. März
1 Min. Lesezeit

Der Rechtsbindungswille ist der Wille einer Person, sich rechtlich zu verpflichten und eine verbindliche Rechtsfolge herbeizuführen. Fehlt dieser Wille, liegt in der Regel kein rechtlich bindendes Geschäft, sondern nur eine unverbindliche Absprache vor. (vgl. Fischer 2023, S. 90 f.)


Beispiel: Wenn zwei Personen einen Kaufvertrag über ein Auto abschließen und beide rechtlich verpflichtet sein wollen (Übergabe des Autos gegen Zahlung des Kaufpreises).


Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

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