Rangrücktritt
Aktualisiert: 9. Okt.
Rangrücktritt bezeichnet die vertragliche Vereinbarung, dass ein Gläubiger seine Forderung im Rang hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurückstellt. Bei Gesellschafterdarlehen kann insbesondere ein qualifizierter Rangrücktritt dazu dienen, eine Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung zu vermeiden. Dabei erklärt der Gesellschafter, dass seine Forderung erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und während einer Krise auch nicht vor den Einlagenrückgewähransprüchen der Mitgesellschafter berücksichtigt wird. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 201)
Beispiel: Eine GmbH hat Verbindlichkeiten von 500.000 €, darunter ein Gesellschafterdarlehen von 100.000 €, und ihr Vermögen reicht nicht zur Deckung aller Verbindlichkeiten. Erklärt der Gesellschafter einen wirksamen qualifizierten Rangrücktritt, kann das Darlehen unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei der Überschuldungsprüfung außer Ansatz bleiben. Dadurch kann eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vermieden werden.
Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.
3. Auflage. Wiesbaden: Gabler




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