Prokura
- Andreas Armster

- 15. Sept.
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Eine Prokura ist eine vom Unternehmer oder Geschäftsführer ausdrücklich erteilte Vollmacht, die einem Mitarbeiter (Prokuristen) weitreichende Vertretungsbefugnisse für ein Handelsgeschäft einräumt. Sie wird gemäß §§ 48–53 HGB erteilt, muss ins Handelsregister eingetragen werden (deklaratorische Wirkung) und erlischt z. B. durch Widerruf, Kündigung, Tod des Prokuristen oder Auflösung der Gesellschaft. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 30 ff.)
Beispiel: Die Geschäftsführerin einer GmbH erteilt einem langjährigen Mitarbeiter die Einzelprokura, damit er eigenständig Verträge mit Lieferanten abschließen kann. Für den Kauf eines neuen Bürogebäudes benötigt der Prokurist jedoch die Zustimmung der Geschäftsführerin, da dies zu den Geschäften gehört, die er nicht allein ausführen darf.
Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler


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