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Prinzip der Selbstorganschaft

Das Prinzip der Selbstorganschaft besagt, dass unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementäre) automatisch das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft haben. Kommanditisten sind nur bei außergewöhnlichen Geschäften zustimmungspflichtig oder widerspruchspflichtig und vertreten die Gesellschaft nicht selbst. (vgl. Weilinger 2022, S. 87, 107)


Beispiel: In einer KG führt der Komplementär A die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen, während der Kommanditist B nur bei außergewöhnlichen Entscheidungen zustimmen muss.


Weilinger, A. (2022): Personengesellschaftsrecht. 3. Auflage. Wien: Facultas

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