Prinzip der rechtlichen Zurechnung
- Andreas Armster

- 2. Feb.
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Das Prinzip der rechtlichen Zurechnung besagt, dass Schulden stets demjenigen in der Bilanz zuzuordnen sind, der rechtlich Schuldner ist, unabhängig davon, wer wirtschaftlich von der Verpflichtung betroffen ist. Im Gegensatz zu Vermögensgegenständen gilt bei Schulden grundsätzlich die rechtliche und nicht die wirtschaftliche Zugehörigkeit (§ 246 Abs. 1 Satz 3 HGB). (vgl. Roos 2024, S. 136 ff.)
Beispiel: Ein Unternehmen nimmt bei einer Bank ein Darlehen über 100.000 € auf, obwohl das Geld vollständig an eine Tochtergesellschaft weitergeleitet wird. Die Darlehensschuld wird trotzdem in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen, das den Kreditvertrag unterschrieben hat, weil es rechtlich der Schuldner ist; auch wenn die Tochtergesellschaft wirtschaftlich von dem Darlehen profitiert.
Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag



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