Prinzip der Angemessenheit
Das Prinzip der Angemessenheit bedeutet im Zusammenhang mit Preisänderungsklauseln, dass eine vertraglich vereinbarte Preisanpassung den Kunden nicht unangemessen benachteiligen darf. Die Bedingungen, Ursachen und der mögliche Umfang von Preisänderungen müssen für den Kunden vor Vertragsabschluss klar und nachvollziehbar erkennbar sein, sodass der Anbieter keine willkürlichen oder unbegrenzten Preiserhöhungen durchsetzen kann. (vgl. Pechtl 2014, S. 135)
Beispiel: Ein Fitnessstudio behält sich in seinen AGB Preiserhöhungen vor. Nach dem Prinzip der Angemessenheit darf es den Monatsbeitrag jedoch nur erhöhen, wenn z. B. nachweislich die Betriebskosten (Miete, Energie) gestiegen sind und die Erhöhung in einem sachlichen Verhältnis dazu steht. Eine willkürliche Verdopplung des Beitrags ohne nachvollziehbaren Grund wäre unwirksam.
Pechtl, H. (2014): Preispolitik. Behavioral Pricing und Preissysteme. 2. Auflage. Konstanz/München: UVK/Lucius




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