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Positive Publizität

16. Okt.
1 Min. Lesezeit

Positive Publizität nach § 15 Abs. 2 HGB bedeutet, dass Dritte eine richtige und bekannt gemachte Eintragung im Handelsregister grundsätzlich gegen sich gelten lassen müssen, auch wenn sie davon nichts wussten. Eine Ausnahme gilt innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung, wenn der Dritte beweisen kann, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 181 f.)


Beispiel: U widerruft die Prokura von P. Der Widerruf wird korrekt im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Einen Monat später schließt P im Namen von U einen Kaufvertrag mit D, der nichts vom Widerruf weiß. D muss die Eintragung gegen sich gelten lassen, sodass kein wirksamer Vertrag zwischen D und U zustande kommt.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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