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Persönlichkeitsschutz

6. Aug.
1 Min. Lesezeit

Der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers schützt Beschäftigte vor der Überwachung durch technische Kontrolleinrichtungen. Solche Einrichtungen dürfen nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt oder genutzt werden. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 463)


Beispiel: Ein Unternehmen möchte Kameras installieren, um die Arbeitsleistung der Beschäftigten zu überwachen. Der Betriebsrat muss der Einführung dieser Überwachungseinrichtung zustimmen, um den Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.


May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag

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