Passivierungsverbot
Aktualisiert: 9. Okt.
Das Passivierungsverbot bezeichnet die gesetzliche Vorschrift, nach der bestimmte Schulden oder andere potenzielle Passivposten nicht in der Handelsbilanz angesetzt werden dürfen. Nach dem HGB dürfen beispielsweise keine Rückstellungen für Zwecke gebildet werden, die nicht in § 249 HGB vorgesehen sind. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 182)
Beispiel: Ein Unternehmen plant, im nächsten Jahr freiwillig seine Büroräume zu renovieren. Da dafür keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht und es sich nicht um einen zulässigen Rückstellungsgrund nach § 249 HGB handelt, darf das Unternehmen hierfür keine Rückstellung in der Handelsbilanz bilden.
Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.
3. Auflage. Wiesbaden: Gabler




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