Partnerschaft
- Andreas Armster

- 15. Sept.
- 1 Min. Lesezeit
Die Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe – wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten – zusammenschließen, um ihre Berufe gemeinsam auszuüben. Sie ist keine Handelsgesellschaft und kann nur von natürlichen Personen gegründet werden. Ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag ist verpflichtend, und die Eintragung ins Partnerschaftsregister erforderlich. Die Partner haften grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch, jedoch bei beruflichen Fehlern nur diejenigen, die den Auftrag bearbeitet haben. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 21 f.)
Beispiel: Drei Rechtsanwälte schließen sich zu einer Partnerschaft zusammen, um gemeinsam eine Kanzlei zu betreiben. Jeder ist Partner, sie treten unter einem gemeinsamen Namen auf und haften nur für Fehler in den Mandaten, die sie selbst bearbeitet haben.
Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler


Kommentare