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Offizialdelikte

Offizialdelikte sind Straftaten, die von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt werden. Dafür ist kein Strafantrag des Opfers erforderlich. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 456)


Beispiel: Nach einem schweren Raubüberfall nimmt die Polizei die Ermittlungen auf. Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat automatisch, auch wenn das Opfer keinen Strafantrag stellt.


May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag

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