Offenkundigkeitsprinzip
Das Offenkundigkeitsprinzip besagt, dass ein Stellvertreter erkennbar machen muss, dass er im Namen einer anderen Person handelt. Dadurch weiß der Vertragspartner, mit wem er den Vertrag abschließt. Die Offenlegung kann ausdrücklich oder durch die Umstände erfolgen (§ 164 Abs. 1 BGB). (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 62 ff.)
Beispiel: Eine Kellnerin nimmt die Bestellung eines Gastes in einer Pizzeria entgegen. Obwohl sie nicht ausdrücklich sagt, dass sie für den Inhaber handelt, ist dies aufgrund ihrer Tätigkeit erkennbar. Der Vertrag kommt daher zwischen dem Gast und dem Pizzeria-Inhaber zustande.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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