Offener Dissens
Ein offener Dissens liegt vor, wenn beide Parteien wissen, dass sie sich über einen Vertragsbestandteil noch nicht geeinigt haben. In diesem Fall kommt im Zweifel kein Vertrag zustande. (vgl. Fischer 2023, S. 98 f.)
Beispiel: Wenn sich zwei Personen über den Kauf eines Autos grundsätzlich einigen, aber beide wissen, dass sie sich über den Preis noch nicht geeinigt haben.
Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer




Kommentare