Offene Handelsgesellschaft
- Andreas Armster

- 15. Sept.
- 1 Min. Lesezeit
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft nach §§ 105–160 HGB, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet ist. Sie entsteht durch Gesellschaftsvertrag und Eintragung ins Handelsregister (oder schon durch Aufnahme des Geschäftsbetriebs). Alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt (Einzelvertretungsprinzip, sofern nichts anderes vereinbart ist). Für die Verbindlichkeiten der OHG haften die Gesellschafter unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch, sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen als auch mit ihrem Privatvermögen. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 23 ff.)
Beispiel: Die Brüder Hansen betreiben gemeinsam einen Großhandel für Elektroteile. Sie schließen einen Gesellschaftsvertrag, tragen die Firma „Hansen Elektroteile OHG“ ins Handelsregister ein und haften beide unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler


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