Offenbare Unrichtigkeit
Eine offenbare Unrichtigkeit ist ein offensichtlicher Schreibfehler, Rechenfehler oder Eingabefehler, der der Finanzbehörde beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen ist. Solche Fehler können nach § 129 AO jederzeit berichtigt werden. (vgl. Puke 2023, S. 200)
Beispiel: Das Finanzamt übernimmt versehentlich 10.000 € statt 1.000 € in den Steuerbescheid. Dieser offensichtliche Eingabefehler kann als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag




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