Objektivierungsgrundsatz
- Andreas Armster

- 1. Feb.
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Der Objektivierungsgrundsatz verlangt, dass der handelsrechtliche Jahresabschluss nur objektiv nachprüfbare, vergangenheitsorientierte und überwiegend zahlungsbasierte Informationen enthält, damit er für externe Adressaten verlässlich, nachvollziehbar und rechtssicher ist. (vgl. Roos 2024, S. 39 f.)
Beispiel: Ein Unternehmen kauft im Jahr 01 eine Maschine für 50.000 € und bezahlt sie sofort. In der Bilanz wird die Maschine mit 50.000 € angesetzt, weil dieser Betrag objektiv nachweisbar ist (Rechnung/Zahlung); nicht mit einem geschätzten Marktwert von z. B.
65.000 €.
Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag



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