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Notwendiges Betriebsvermögen

11. Juli
1 Min. Lesezeit

Notwendiges Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder überwiegend (mehr als 50 %) betrieblich genutzt werden und objektiv erkennbar dem unmittelbaren Betriebszweck dienen. Aufgrund ihrer Art oder ihrer tatsächlichen Nutzung müssen sie dem Betriebsvermögen zugeordnet werden und können steuerlich nicht dem Privatvermögen zugerechnet werden. (vgl. Puke 2023, S. 198 f.)


Beispiel: Eine Produktionsmaschine, die ausschließlich in einem Fertigungsbetrieb eingesetzt wird, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen.


Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag

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