Nichtleistung
Nichtleistung bedeutet, dass der Schuldner die vereinbarte Leistung gar nicht erbringt. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 93 ff.)
Beispiel: V soll E am 1.11. sein Auto zur Verfügung stellen. Am vereinbarten Termin sagt V ab, weil er das Auto selbst benötigt. E muss deshalb für 100 € ein Ersatzfahrzeug mieten.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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