Nichtigkeitsgründe
Nichtigkeitsgründe sind schwere rechtliche Mängel, durch die ein Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam ist und nicht nachträglich gültig werden kann. Gründe dafür sind beispielsweise Scheingeschäfte, Verstöße gegen gesetzliche Verbote oder Verstöße gegen die guten Sitten. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 53 f.)
Beispiel: Zwei Personen schließen einen Kaufvertrag über Drogen ab, obwohl deren Verkauf gesetzlich verboten ist. Da der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist er gemäß § 134 BGB nichtig.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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