Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit
Die Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt. In diesem Fall ist das Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB von Anfang an unwirksam. (vgl. Fischer 2023, S. 109)
Beispiel: Ein Darlehensvertrag mit extrem hohen Zinsen, bei dem eine Person die Notlage einer anderen ausnutzt (Wucher), ist sittenwidrig und daher nichtig.
Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer




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