top of page
Das Bild zeigt einen Werbebanner von Amazon.

Nichtigkeit wegen eines Scheingeschäfts

Die Nichtigkeit wegen eines Scheingeschäfts liegt vor, wenn beide Parteien ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen und sich darüber einig sind, dass es keine rechtliche Wirkung haben soll. In diesem Fall ist das Geschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig. (vgl. Fischer 2023, S. 109 f.)


Beispiel: Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn zwei Personen in einem notariellen Vertrag einen Kaufpreis von 150.000 € für ein Grundstück angeben, tatsächlich aber 200.000 € vereinbart haben, um Steuern zu sparen.


Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

Kommentare


bottom of page