Negative Publizität
Negative Publizität nach § 15 Abs. 1 HGB bedeutet, dass ein Dritter davon ausgehen darf, dass eine eintragungspflichtige Tatsache nicht besteht, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn der Dritte von der Tatsache tatsächlich weiß. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 180 f.)
Beispiel: Unternehmer U widerruft die Prokura von P, lässt den Widerruf aber nicht ins Handelsregister eintragen. P schließt daraufhin mit D einen Kaufvertrag ab. Da D nichts vom Widerruf weiß, darf er darauf vertrauen, dass P weiterhin Prokurist ist. U muss den Vertrag deshalb gegen sich gelten lassen.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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