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Nachträgliche Unmöglichkeit

11. Okt.
1 Min. Lesezeit

Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn eine Leistung erst nach Vertragsschluss unmöglich wird. Der Schuldner wird von seiner Leistungspflicht frei. Hat er die Unmöglichkeit zu vertreten, kann der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Grundsätzlich entfällt auch die Pflicht des Gläubigers zur Gegenleistung, außer er hat die Unmöglichkeit selbst verschuldet oder befindet sich im Annahmeverzug. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 92 f.)


Beispiel: V verkauft K sein Auto für 2.000 €. Als K das Auto abholen will, fährt er es fahrlässig zu Schrott. K muss den Kaufpreis trotzdem zahlen, weil er die Zerstörung selbst verschuldet hat. Da das Auto versichert war und V 10.000 € von der Versicherung erhält, kann K grundsätzlich die Herausgabe dieser Versicherungssumme nach § 285 BGB verlangen.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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