Nachträgliche Anschaffungskosten
- Andreas Armster
- 25. Juni
- 1 Min. Lesezeit
Nachträgliche Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die nach dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes entstehen und erforderlich sind, um diesen betriebsbereit zu machen oder funktional zu erweitern, sofern sie dem Vermögensgegenstand eindeutig zugeordnet werden können. Sie zählen gemäß § 255 Abs. 1 HGB zu den Anschaffungskosten und erhöhen somit den Buchwert des Anlageguts sowie die Abschreibungsbeträge. Beispiele sind: zusätzliche Einbauten, Nachrüstungen oder Kosten zur Verbesserung der Nutzung, wenn diese nicht selbstständig nutzbar sind. Die Erfassung muss in zeitlichem Zusammenhang zur Anschaffung erfolgen. (vgl. Hubert 2023, S. 91 ff.)
Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 150.000 € netto. Ein Jahr später wird die Maschine für 24.375 € netto um eine neue Steuerung ergänzt, um die Produktion zu automatisieren. Die Steuerung ist nicht eigenständig nutzbar, sondern nur in Verbindung mit der Maschine. Zusätzlich fallen 5.125 € für Transport und Inbetriebnahme an. Da die Erweiterung der Funktion dient und die Steuerung untrennbar zur Maschine gehört, gelten die Kosten als nachträgliche Anschaffungskosten. Sie werden aktiviert und über die verbleibende Nutzungsdauer der Maschine abgeschrieben.
Hubert, B. (2023): Einführung in die Bilanzierung und Bewertung. Grundlagen im Handels- und Steuerrecht sowie den IFRS. 4. Auflage. Wiesbaden: Springer Gabler
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