Nachteilsausgleich
Der Nachteilsausgleich bei einer Betriebsänderung bedeutet, dass Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile verlangen können, wenn ein Unternehmer eine beteiligungspflichtige Betriebsänderung durchführt, ohne zuvor einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 426)
Beispiel: Ein Unternehmen verlegt seinen Betrieb an einen anderen Standort, wodurch Arbeitnehmer höhere Fahrtkosten haben. Hat der Arbeitgeber vorher keinen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht, können die betroffenen Arbeitnehmer einen Ausgleich für diese Nachteile für bis zu 12 Monate verlangen.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




Kommentare