Nachholwirkung
- Andreas Armster

- vor 1 Tag
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Die Nachholwirkung beschreibt, dass bei der Mehrwertsteuer nach dem Vorsteuerverfahren eine auf früheren Produktionsstufen geringere Besteuerung (z. B. durch einen ermäßigten Steuersatz) auf späteren Stufen wieder ausgeglichen wird, sodass die Endbelastung dem Steuersatz der letzten Umsatzstufe entspricht. (vgl. Nowotny/Zagler 2022, S. 326)
Beispiel: Ein Bauer verkauft Getreide mit ermäßigtem MwSt-Satz (10 %) an eine Mühle. Die Mühle verkauft Mehl an den Endkunden mit Normalsatz (20 %). Durch die Nachholwirkung kann die Mühle nur 10 % Vorsteuer abziehen, muss aber 20 % auf den Verkauf berechnen; die „fehlenden“ 10 % werden auf dieser Stufe nachgeholt, sodass der Endkunde effektiv 20 % MwSt zahlt.
Nowotny, E.; Zagler, M. (2022): Der öffentliche Sektor. Einführung in die Finanzwissenschaft. 6. Auflage. Wiesbaden: Springer Fachmedien



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