Nachgründung
Nachgründung bezeichnet einen Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft (AG) innerhalb der ersten zwei Jahre nach ihrer Eintragung ins Handelsregister Vermögensgegenstände von Gründern oder ihnen nahestehenden Personen erwirbt, wenn der Wert dieser Gegenstände mehr als 10 % des Grundkapitals beträgt. Der Vertrag muss von der Hauptversammlung genehmigt und ins Handelsregister eingetragen werden. (vgl. Schneck 2018, S. 709 ff.)
Beispiel: Eine neu gegründete AG kauft innerhalb ihrer ersten zwei Jahre von einem Gründer eine Produktionshalle für 2 Mio. €. Beträgt das Grundkapital der AG 15 Mio. €, liegt der Kaufpreis über 10 % des Grundkapitals. Damit handelt es sich um eine Nachgründung, die entsprechend genehmigt werden muss.
Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv




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