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Nacherfüllung

Unter Nacherfüllung versteht man das Recht des Käufers, bei Lieferung einer mangelhaften Sache vom Verkäufer wahlweise Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Die Nacherfüllung hat Vorrang vor Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz und gibt dem Verkäufer ein „Recht zur zweiten Andienung“. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 190 ff.)


Beispiel: Kauft ein Kunde ein iPad, das nach einigen Wochen nicht mehr funktioniert, kann er zunächst Reparatur oder Austausch verlangen.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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