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Mängelgewährleistung

11. Sept.
1 Min. Lesezeit

Die Mängelgewährleistung bezeichnet die gesetzlichen Rechte des Käufers bei einer mangelhaften Ware oder Leistung. Liegt ein Sachmangel oder Rechtsmangel vor, kann der Käufer je nach Fall beispielsweise Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen. (vgl. Schneck 2018, S. 657 ff.)


Beispiel: Ein Kunde kauft einen neuen Laptop, bei dem der Akku bereits bei Lieferung defekt ist. Der Kunde kann zunächst Nacherfüllung, also Reparatur oder Ersatzlieferung, verlangen. Wird der Mangel nicht behoben, kommen unter bestimmten Voraussetzungen Minderung oder Rücktritt in Betracht.


Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

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