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Mitbestimmungsgesetz

Das Mitbestimmungsgesetz von 1976 regelt die Unternehmensmitbestimmung in Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Beschäftigten. Es schreibt eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrats vor: Die eine Hälfte der Mitglieder wird von den Arbeitnehmern, die andere von den Anteilseignern gewählt. Zur Mehrheitssicherung hat der Aufsichtsratsvorsitzende (meist ein Anteilseignervertreter) bei Stimmengleichheit ein Doppelstimmrecht. Zudem wird ein Arbeitsdirektor als Vorstandsmitglied eingesetzt, der für Personal- und Sozialfragen zuständig ist. Ziel ist die Stärkung der Mitwirkung von Arbeitnehmern an Unternehmensentscheidungen in großen Unternehmen – jedoch unter Wahrung der Kontrolle durch die Anteilseigner. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 129 ff.)


Beispiel: Ein Maschinenbauunternehmen mit 3.500 Beschäftigten unterliegt dem Mitbestimmungsgesetz von 1976. Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, davon 10 Arbeitnehmervertreter und 10 Anteilseignervertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Aufsichtsratsvorsitzende, der meist von den Anteilseignern gestellt wird, mit einer Doppelstimme.


Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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