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Mitbesitz

15. Okt.
1 Min. Lesezeit

Mitbesitz liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausüben. Einfacher Mitbesitz besteht, wenn jede Person unabhängig auf die Sache zugreifen kann. Qualifizierter Mitbesitz liegt vor, wenn die Personen dafür aufeinander angewiesen sind. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 145 f.)


Beispiel: Zwei Personen besitzen gemeinsam ein Bankschließfach. Zum Öffnen werden zwei Schlüssel benötigt: Einer befindet sich bei der Bank, der andere beim Schließfachinhaber. Da beide zusammenwirken müssen, liegt qualifizierter Mitbesitz vor.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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