Missbrauchsaufsicht
- Andreas Armster

- 15. Sept.
- 1 Min. Lesezeit
Die Missbrauchsaufsicht überwacht nach § 19 GWB, dass marktbeherrschende Unternehmen ihre Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn es auf einem zuvor bestimmten relevanten Markt wirtschaftlich so stark ist, dass es sich unabhängig von Wettbewerbern, Abnehmern oder Verbrauchern verhalten kann. Missbrauch liegt vor, wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbedingungen verzerrt, z. B. durch überhöhte Preise, Ausschließlichkeitsvereinbarungen oder Behinderung von Konkurrenten. (vgl. Grundmann/Rathner 2022, S. 37 f.)
Beispiel: Wenn ein Energieversorger auf einem regionalen Strommarkt marktbeherrschend ist und seinen Kunden deutlich überhöhte Preise berechnet, während er gleichzeitig Wettbewerbern den Netzzugang verweigert.
Grundmann, W.; Rathner, R. (2022): Wirtschaftslehre. Prüfungswissen in Übersichten. Wiesbaden: Springer Gabler


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