Missbrauch der Vertretungsmacht
Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn ein Prokurist gegen interne Anweisungen des Unternehmens verstößt und seine Vertretungsmacht überschreitet. Weiß der Vertragspartner von diesem Missbrauch oder ist er offensichtlich, kann sich der Prokurist nicht auf den üblichen Schutz der Prokura berufen. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 195 f.)
Beispiel: Unternehmer U vereinbart mit Prokurist P, dass dieser nur Geschäfte bis 50.000 € abschließen darf. P kauft eine Maschine für 100.000 € von D. Da D nichts von der Beschränkung weiß, bleibt der Vertrag für U wirksam. Wüsste D von der Beschränkung, wäre der Vertrag zunächst schwebend unwirksam und müsste von U genehmigt werden.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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