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Missbrauch der Vertretungsmacht

11. Okt.
1 Min. Lesezeit

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn ein Vertreter seine Vertretungsmacht besitzt, aber die Grenzen überschreitet, die ihm intern gesetzt wurden. Weiß der Geschäftspartner davon oder muss es sich ihm offensichtlich aufdrängen, ist der Vertretene nicht an das Geschäft gebunden. Wirken Vertreter und Geschäftspartner bewusst zusammen, um den Vertretenen zu schädigen, ist das Geschäft nichtig. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 71 f.)


Beispiel: S arbeitet in der Kunsthandlung von V. Gemeinsam mit ihrem Freund D vereinbart sie, ihm teure Gemälde im Namen von V für nur ein Viertel des vorgesehenen Preises zu verkaufen, um V zu schaden. Da beide bewusst zusammenwirken, ist der Kaufvertrag nichtig. D muss nicht zahlen und V muss die Gemälde nicht übereignen.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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